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§ 140 StGB - Belohnung und Billigung von Straftaten

 

Tätigkeitsschwerpunkt: Belohnung und Billigung von Straftaten, § 140 StGB StGB

 
Fachanwalt für Fälle des § 140 StGB: Belohnung und Billigung von Straftaten; Strafverteidiger Freiburg, Florian Rappaport

Rechtsanwalt Florian Rappaport:

„In Zeiten hitziger Debatten in sozialen Medien ist schnell ein Wort zu viel gesagt. Wenn daraus ein Ermittlungsverfahren wegen Billigung von Straftaten erwächst, stehen viele Mandanten unter Schock. Sie fürchten um ihren Ruf, ihren Job, ihre Existenz. Mein Ziel als Anwalt ist es dann, die Wogen zu glätten und die Vorwürfe sachlich zu entkräften. Denn oft stellt sich heraus, dass die Äußerung strafrechtlich gar nicht relevant war oder von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.”

Anwalt für Fälle des § 140 StGB: Belohnung und Billigung von Straftaten; Strafverteidiger Freiburg, Felix Stolterfoth

Rechtsanwalt Felix Stolterfoth:

„Der Vorwurf der Billigung von Straftaten trifft viele Mandanten völlig unvorbereitet. Sie haben oft das Gefühl, für ihre bloße Meinung belangt zu werden. Hier ist es meine Aufgabe als Anwalt, die Situation zu entdramatisieren und zugleich mit Nachdruck auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Denn nicht jede unbedachte Äußerung im Affekt muss gleich strafrechtliche Konsequenzen haben. In der emotionalen Ausnahmesituation eines Ermittlungsverfahrens ist man leider schnell geneigt, unüberlegte Erklärungen abzugeben. Eine professionelle Strafverteidigung kann hier Schlimmeres verhüten und den Weg zu einer sachgerechten Lösung bahnen.“

 

Was ist in § 140 StGB geregelt?

§ 140 StGB stellt die Belohnung und Billigung bestimmter schwerer Straftaten unter Strafe, wenn dies öffentlich geschieht und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Vorschrift schützt den öffentlichen Frieden und die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung. Sie dient zugleich dem Schutz der den Katalogtaten zugrunde liegenden Rechtsgüter. Die Norm unterstreicht den Geltungsanspruch der Rechtsordnung und soll die Förderung einer allgemeinen Verbrechensbereitschaft verhindern, indem sie dem Entstehen eines geistigen Klimas entgegenwirkt, welches die Begehung schwerer Straftaten begünstigt. Gleichzeitig greift sie aber auch empfindlich in die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit ein. Daher ist die Auslegung und Anwendung des § 140 StGB oft umstritten und die Abgrenzung zwischen strafbarer Billigung und freier Meinungsäußerung im Einzelfall schwierig.

 

Welche aktuellen Fälle haben § 140 StGB in den Fokus gerückt?

In jüngster Zeit gab es mehrere aufsehenerregende Fälle, die § 140 StGB große Aufmerksamkeit beschert haben:

  • Im Zuge des Ukraine-Krieges kam die Frage auf, ob das Verwenden des "Z"-Symbols als Billigung des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs strafbar sein kann.

  • Äußerungen im Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt, die als Unterstützung der Gewalt der Hamas verstanden werden konnten, beschäftigten die Staatsanwaltschaften.

  • Rapper gerieten wegen Liedtexten ins Visier der Ermittler, die Gewalttaten gegen Polizisten gutzuheißen schienen.

  • Die Verbreitung von Gewaltvideos in sozialen Medien, teils mit zustimmenden Kommentaren, warf Fragen der Strafbarkeit nach § 140 StGB auf.

Diese und andere Fälle zeigen die anhaltende Relevanz und Brisanz des Straftatbestands. Sie werfen schwierige Abgrenzungsfragen an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Meinungsfreiheit auf.

 

Tatbestand des § 140 StGB

Welche Handlungen sind nach § 140 StGB strafbar?

§ 140 StGB pönalisiert zwei alternative Handlungen in Bezug auf bestimmte Katalogstraftaten:

  1. Das "Belohnen" der Tat, nachdem sie begangen oder versucht wurde.

  2. Das "Billigen" der Tat in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) geschehen.

Was bedeutet "Belohnen" und "Billigen" im Sinne des § 140 StGB?

"Belohnen" ist jedes Verhalten, das dem Täter einer der Katalogstraftaten nachträglich einen Vorteil verspricht oder gewährt und damit die Tat "honoriert". Dies kann materieller oder immaterieller Natur sein.

 "Billigen" meint jede Äußerung, die zum Ausdruck bringt, dass man die Tat als richtig, vertretbar oder gar nachahmenswert empfindet. Dazu genügt die bloße Kundgabe einer zustimmenden inneren Haltung. Erfasst sind auch verharmlosende, beschönigende oder rechtfertigende Aussagen.

Welche Straftaten müssen belohnt oder gebilligt werden?

 Nicht jede Straftat unterfällt § 140 StGB. Der Gesetzgeber hat einen abschließenden Katalog besonders schwerer Taten definiert:

  • Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§ 138 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB)

  • Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§ 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB)

  • Schwerer Landfriedensbruch (§ 125a S. 2 Nr. 1-4 StGB)

  • Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

  • Sexualdelikte (§ 177 Abs. 4-8, § 178 StGB)

  • Raub, räuberische Erpressung (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

  • Gemeingefährliche Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 7-8 StGB)

  • Sexueller Missbrauch von Kindern in bestimmten Fällen (§ 176 Abs. 1, §§ 176c, 176d StGB)

 

Wann ist der öffentliche Frieden gestört?

Die Billigung muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist der Fall, wenn sie das allgemeine Rechtsempfinden verletzt und den Rechtsfrieden beeinträchtigt. Es genügt eine abstrakte Gefährdung, ein konkreter Erfolg ist nicht erforderlich.

Die Eignung zur Friedensstörung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind Inhalt, Form und Kontext der Äußerung. Je konkreter und drastischer die Billigung ausfällt und je eher sie als Aufforderung zur Nachahmung verstanden werden kann, desto mehr ist der öffentliche Frieden tangiert.

 

Wer kann Täter des § 140 StGB sein?

Täter des § 140 StGB kann grundsätzlich jedermann sein. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich. In Betracht kommen natürliche Personen ebenso wie Vertreter von Personenvereinigungen, Unternehmen oder Medien. Auch Minderjährige können Täter sein, wobei dann Besonderheiten des Jugendstrafrechts zu beachten sind.

 

Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Wie unterscheidet sich § 140 StGB von Volksverhetzung (§ 130 StGB)?

§ 130 StGB schützt primär den öffentlichen Frieden vor Angriffen, die sich gegen Teile der Bevölkerung richten und zu Hass oder Gewalt aufstacheln. § 140 StGB pönalisiert dagegen die Billigung einzelner, bereits begangener Straftaten.

Während § 130 StGB Hetze gegen bestimmte Gruppen unter Strafe stellt, knüpft § 140 StGB an konkrete Taten an. Allerdings können sich beide Tatbestände überschneiden, wenn die gebilligte Tat ihrerseits volksverhetzenden Charakter hat.

 

Wann liegt eine Anstiftung zu Straftaten (§ 26 StGB) vor?  

Eine Anstiftung erfordert, dass der Täter einen anderen vorsätzlich und gezielt zu einer konkreten Straftat bestimmt. § 140 StGB setzt dagegen nur voraus, dass die Äußerung generell geeignet ist, andere zu Straftaten zu motivieren. Der Täter muss dies nicht beabsichtigen. 

Zudem setzt § 26 StGB voraus, dass der Angestiftete die Tat zumindest versucht. Für § 140 StGB genügt die nachträgliche Billigung der Tat, ohne dass es weiterer Taten bedarf.

 

Ist § 140 StGB eine Vorstufe zur Beihilfe (§ 27 StGB)?

Nein, denn Beihilfe erfordert die vorsätzliche Unterstützung einer fremden Straftat. Die bloß nachträgliche, friedensgefährdende Billigung einer bereits begangenen Tat durch einen Dritten genügt dafür nicht.

§ 140 StGB ist ein eigenständiger Gefährdungstatbestand und keine Vorstufe zur Teilnahme im Sinne der §§ 26, 27 StGB. Beihilfe durch "psychische Unterstützung" einer künftigen Tat kann aber zugleich § 140 StGB verwirklichen.

 

Verhältnis zur Meinungsfreiheit

Inwieweit schränkt § 140 StGB die Meinungsfreiheit ein?

§ 140 StGB ist ein klassisches Beispiel für die Kollision von Strafrecht und Meinungsfreiheit. Als Verbotsgesetz schränkt er die Freiheit der Meinungsäußerung ein, die in Art. 5 Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleistet ist.

Geschützt ist aber nur die Billigung als solche, nicht die Straftat selbst. Auch darf die Meinungsfreiheit nur so weit beschränkt werden, wie es zum Schutz anderer Verfassungsgüter wie dem öffentlichen Frieden unerlässlich ist.

 

Wann überwiegt der Schutz des öffentlichen Friedens?

Je schwerer die gebilligte Straftat wiegt, je mehr die Äußerung zu weiteren Taten anstachelt und je weniger sie einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet, desto eher überwiegt das Interesse am Schutz des öffentlichen Friedens.

Dabei ist stets der Kontext zu würdigen. Äußerungen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder künstlerischen Betätigung genießen eher den Schutz des Art. 5 GG als etwa Hasskommentare im Internet.

 

Wie werden die widerstreitenden Grundrechte in Einklang gebracht?

Die Gerichte müssen die Meinungsfreiheit und den öffentlichen Frieden im Wege der praktischen Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich bringen. Dabei ist die hohe Bedeutung des Art. 5 GG zu berücksichtigen, der als schlechthin konstituierend für die Demokratie gilt.

Einschränkungen der Meinungsfreiheit bedürfen stets einer sorgfältigen Begründung. Im Zweifel gebührt der Meinungsfreiheit der Vorrang. Wo aber die Grenze zur Friedensgefährdung überschritten ist, darf und muss der Staat eingreifen.

 

Strafrahmen und Rechtsfolgen

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 140 StGB?

§ 140 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der weite Strafrahmen ermöglicht eine tat- und schuldangemessene Sanktion im Einzelfall.

Wann kommt eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht?

In der Praxis wird meist eine Geldstrafe verhängt, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen. Eine Freiheitsstrafe kann bei beharrlicher Wiederholung, besonders verwerflicher Gesinnung oder Billigung schwerster Gewalttaten in Betracht kommen.

Welche weiteren Rechtsfolgen können eintreten (z.B. Führungszeugnis)? 

Neben der Strafe drohen Eintragungen in das Führungszeugnis. Dies kann die Chancen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen, insbesondere in sensiblen Bereichen. Auch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen sind bei Ausländern denkbar.

Ferner kommt die Einziehung von Tatmitteln wie Plakaten, Flyern oder Datenträgern in Betracht. Bei Veröffentlichungen im Internet kann die Löschung der Inhalte angeordnet werden.

 

Ermittlungsverfahren und Verteidigung

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen § 140 StGB ab?

Ermittlungen werden meist durch Strafanzeigen oder Hinweise aus der Bevölkerung ausgelöst. Oft stoßen auch Medienberichte die Behörden auf mögliche Straftaten.

Die Polizei wird dann versuchen, die Äußerung zu sichern und den Verantwortlichen zu identifizieren. Dazu kann sie Zeugen befragen, Durchsuchungen durchführen und Beweise beschlagnahmen.

Bestätigt sich der Verdacht, leitet die Staatsanwaltschaft ein förmliches Ermittlungsverfahren ein. Sie hört den Beschuldigten an und prüft die rechtliche Bewertung des Sachverhalts.

Welche Ermittlungsmaßnahmen sind zu erwarten?

Typische Ermittlungsmaßnahmen sind:

  • Sicherstellung von Aufzeichnungen der Äußerung (Bild, Ton, Video)

  • Durchsuchung und Beschlagnahme von Speichermedien

  • Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten

  • Anfragen bei Internetdiensten und Providern

  • Einholung von Sachverständigengutachten (z.B. zur Auslegung mehrdeutiger Begriffe)

Gegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr ist auch Untersuchungshaft möglich.

 

Wie kann man sich als Beschuldigter am besten verteidigen?

Als Beschuldigter sollte man zunächst keine Angaben zur Sache machen und einen im Strafrecht versierten Anwalt konsultieren. Dieser kann die Vorwürfe sachlich und rechtlich überprüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Dabei wird er insbesondere prüfen, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist, ob Rechtfertigungsgründe greifen und inwieweit die Meinungsfreiheit die Äußerung deckt. Auch mögliche Verfahrensfehler wird er im Blick haben.

Je nach Lage des Falls kann es sinnvoll sein, zunächst zu schweigen, ein Geständnis abzulegen, auf Rechtfertigungsgründe zu pochen oder eine Einstellung des Verfahrens anzustreben. Dies sollte man unbedingt mit dem Anwalt abstimmen.

 

Wann sollte man einen Strafverteidiger einschalten?

Einen Strafverteidiger sollte man so früh wie möglich einschalten, am besten schon bei der ersten Kenntnisnahme von den Ermittlungen. Keinesfalls sollte man Angaben machen oder Beweise herausgeben, ohne anwaltlichen Rat eingeholt zu haben.

Auch bei einer Vorladung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte man nicht ohne anwaltlichen Beistand erscheinen. Der Verteidiger kann bereits im Ermittlungsverfahren auf eine für den Mandanten günstige Weichenstellung hinwirken. 

Je komplexer der Sachverhalt und je schwerer die zu erwartende Sanktion, desto wichtiger ist eine frühzeitige und qualifizierte Strafverteidigung. Bei drohender Freiheitsstrafe besteht ein Anspruch auf Pflichtverteidigung.

 

Fallbeispiele aus der Praxis

Welche Äußerungen wurden bereits als Billigung von Straftaten verurteilt?

 

Die Rechtsprechung zu § 140 StGB ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen geprägt. Beispiele für strafbare Billigungen sind:

  • Kommentare wie "Geil, so muss man mit den Bullen umgehen" unter einem Video, das die brutale Misshandlung eines Polizisten zeigt.

  • Ein Plakat mit der Aufschrift "Cop Killer - Für jeden toten Bullen gibt es ein Bier umsonst" auf einer Demonstration.

  • Die Äußerung "Die Schlampe hat es nicht anders verdient" in Bezug auf ein Vergewaltigungsopfer.

  • Ein Lied mit dem Refrain "Mörder werden Helden, wenn sie für Allah töten" nach einem dschihadistisch motivierten Terroranschlag.

  • Der Zuruf "Sauber, das hat die Judensau verdient!" nach einem antisemitischen Übergriff.

Wann haben Gerichte eine Strafbarkeit nach § 140 StGB abgelehnt?

 Gerichte haben eine Strafbarkeit in folgenden Fällen verneint:

  • Äußerungen wie "Fuck the Police" oder "All Cops are Bastards" ohne konkreten Tötungsbezug.

  • Die satirische Verfremdung eines Gewaltaufrufs ("Hängt die Grünen, solange es noch Bäume gibt"). 

  • Mehrdeutige Aussagen wie "Dem gehört eine gescheuert" ohne eindeutigen Bezug zu einer schweren Straftat. 

  • Die bloße Nennung einer Straftat ("In X wurde ein Polizist erstochen") ohne billigendes Element. 

  • Sachliche Kritik an staatlichem Handeln ("Die Räumung des Protestcamps war völlig überzogen") ohne Gutheißung von Straftaten.

Was kann man aus den Fällen für die Praxis lernen?

Die Fälle zeigen, dass die Gerichte bei der Auslegung des § 140 StGB um einen Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und öffentlichem Frieden ringen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls.

Besonders strafwürdig erscheinen konkrete Aufrufe zu schweren Gewalttaten sowie menschenverachtende Hasskommentare. Satirische Zuspitzungen und Mehrfachdeutungen werden dagegen eher toleriert.

Im Zweifel sollte man sich zurückhaltend äußern, insbesondere in sozialen Medien, wo die Schwelle zur Strafbarkeit schnell überschritten sein kann. Eine sorgfältige Wortwahl und Klarstellung des eigenen Standpunkts sind ratsam.

 

Handlungsempfehlungen

§ 140 StGB ist ein zweischneidiges Schwert: Einerseits schützt er zentrale Werte unserer Rechtsordnung wie den öffentlichen Frieden und das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung. Andererseits greift er tief in die Meinungsfreiheit ein, die zu den Grundpfeilern unserer Demokratie zählt.

Diese Janusköpfigkeit macht den Tatbestand zu einem Balanceakt für Gesetzgeber, Ermittler und Gerichte. Eine zu weite Auslegung kann einen "chilling effect" auf den öffentlichen Diskurs haben. Eine zu restriktive Handhabung kann das Vertrauen in den Rechtsstaat untergraben.

Es gilt, die Grenzen der Strafbarkeit behutsam und einzelfallgerecht auszutarieren. Dabei müssen die Grundrechte ebenso wie die Schutzbedürfnisse der Gesellschaft in Ansatz gebracht werden. Eine sorgfältige Prüfung aller Umstände ist unerlässlich.

 

Welche Aspekte sollte man bei öffentlichen Äußerungen beachten? 

Wer sich öffentlich äußert, sollte stets Inhalt, Form und Kontext seiner Botschaft reflektieren. Insbesondere bei emotionalen und kontroversen Themen ist eine besonnene Wortwahl geboten.

Folgende Aspekte sollte man im Blick haben:

  • Bezieht sich die Äußerung auf eine konkrete Straftat oder bleibt sie im Allgemeinen?

  • Wie schwer wiegt die in Bezug genommene Tat? Geht es um Gewalt- oder Tötungsdelikte?

  • Wird die Tat nur sachlich beschrieben oder positiv bewertet? Schwingt Lob oder Anerkennung mit?

  • Ist die Aussage mehrdeutig oder satirisch gemeint? Wird die eigene Position klargestellt?

  • In welchem Kontext erfolgt die Äußerung? Richtet sie sich an ein breites Publikum?

  • Welche Wirkung könnte die Aussage auf andere haben? Animiert sie zur Nachahmung?

 

Je mehr dieser "Warnlampen" aufleuchten, desto eher bewegt man sich im Risikobereich des § 140 StGB. Im Zweifel ist dann Zurückhaltung oder eine Klarstellung angezeigt.

 

Wann sollte man im Zweifel lieber vorsichtig sein?

Besondere Vorsicht ist geboten bei Äußerungen zu Tötungs- und Gewaltdelikten, Sexualstraftaten und Angriffen auf Vollstreckungsbeamte. Hier ist die Toleranzschwelle der Strafverfolgungsbehörden sehr niedrig.

Auch bei Themen mit politischem oder weltanschaulichem Bezug (z.B. Terrorismus, Extremismus, Antisemitismus) ist Fingerspitzengefühl gefragt. Selbst vermeintlich harmlose Statements können hier als Billigung einer Straftat missverstanden werden.

Generell sollte man sich der Reichweite und Wirkung öffentlicher Äußerungen bewusst sein, gerade in sozialen Medien. Was man postet, bleibt oft dauerhaft gespeichert und kann noch Jahre später auf einen zurückfallen.

Wenn man unsicher ist, ob eine Aussage die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet, sollte man im Zweifel darauf verzichten oder eine juristische Einschätzung einholen. Auch eine nachträgliche Klarstellung oder Distanzierung kann sinnvoll sein.

 

Fazit

§ 140 StGB ist eine komplexe und kontrovers diskutierte Norm an der Schnittstelle von Strafrecht und Meinungsfreiheit. Seine Auslegung und Anwendung erfordern stets einen Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Wer den öffentlichen Diskurs nicht scheut, sollte die Grenzen des Zulässigen kennen und im Zweifel lieber Zurückhaltung üben. Eine sorgfältige Wortwahl, Sachlichkeit und Respekt sind ratsam.

Wer sich dem Vorwurf der Billigung einer Straftat ausgesetzt sieht, sollte professionellen Rechtsrat einholen. Eine frühzeitige Strafverteidigung kann helfen, die Vorwürfe auszuräumen oder die Folgen abzumildern.

Mit Augenmaß und Verantwortungsbewusstsein lässt sich das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Rechtsgüterschutz meist entschärfen. Denn eine lebendige Demokratie braucht beides: Den freien Austausch von Ideen und den Schutz unserer Werteordnung.