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Beleidigung im Internet nach § 185 StGB

 

Tätigkeitsschwerpunkt: Beleidigung im Internet nach § 185 StGB

 
Fachanwalt für Fälle des § 185 StGB: Beleidigungen im Internet; Strafverteidiger Freiburg, Florian Rappaport

Rechtsanwalt Florian Rappaport:

„Eine Beleidigung im Internet wird von vielen zunächst als Bagatelle abgetan. Tatsächlich geraten aber immer mehr Menschen wegen Beleidigungen in sozialen Netzwerken, Bewertungsportalen oder Kommentarspalten ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Vielen war gar nicht bewusst, dass sie etwas Verbotenes haben. Andere wurden selbst Opfer von Cybermobbing und haben nur im Affekt reagiert.

In solchen Situationen braucht es einen kühlen Kopf und einen erfahrenen Anwalt an der Seite. Rufen Sie mich an, bevor Sie selbst etwas unternehmen, was Ihre Lage nur verschlechtern könnte. Mein Ziel ist es, diskret und effektiv auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch hinzuwirken.”

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Rechtsanwalt Felix Stolterfoth:

„Die sozialen Medien sind heute ein Teil unseres Alltags. Umso leichter passiert es, dass man sich im Eifer des Gefechts zu unbedachten Äußerungen hinreißen lässt, die strafrechtlich relevant sein können. Wenn Sie wegen Beleidigung im Internet angezeigt wurden, ist das kein Weltuntergang. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lässt sich viel erreichen.

Gerade im Internetstrafrecht gibt es viele Fallstricke und Besonderheiten, die Beschuldigte schnell überfordern. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, der Ihre Rechte wahrt und eine wirkungsvolle Verteidigungsstrategie entwickelt. Scheuen Sie sich nicht, mich anzusprechen, sobald Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung erhalten. Gemeinsam finden wir den besten Weg, um Sie vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.“

 

Was ist eine Beleidigung nach § 185 StGB? 

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist jede Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person, die geeignet ist, deren Ehre herabzusetzen. Dies kann durch ein herabwürdigendes Werturteil oder durch das Behaupten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Betroffenen geschehen. Entscheidend ist, wie die Äußerung nach ihrem objektiven Sinngehalt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vom Empfänger verstanden wird.

Dabei ist zu beachten, dass nicht jede kritische oder unhöfliche Bemerkung automatisch den Tatbestand einer Beleidigung erfüllt. Insbesondere Meinungsäußerungen und Werturteile, die einen nachvollziehbaren Sachbezug aufweisen und nicht auf eine bloße Diffamierung abzielen, sind von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Auch überspitzte und polemische Kritik kann zulässig sein, wenn sie einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt.

Bei Beleidigungen im Internet ergeben sich einige Besonderheiten gegenüber Ehrverletzungen in der analogen Welt. Zum einen erfolgen beleidigende Äußerungen hier häufig anonym oder pseudonym, was die Ermittlung des Täters erschwert. Zum anderen haben Beleidigungen durch die Reichweite und Dauerhaftigkeit von Internetveröffentlichungen oft eine größere Wirkung als flüchtige mündliche Äußerungen. Trotzdem gelten die allgemeinen Grundsätze des § 185 StGB auch im digitalen Raum uneingeschränkt.

 

Wann droht eine Strafe wegen Beleidigung im Internet? 

Der Strafrahmen des § 185 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Welche konkrete Strafe im Einzelfall verhängt wird, hängt von der Schwere der Beleidigung, den Tatumständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters ab. In der Praxis werden Beleidigungen meist mit einer Geldstrafe im unteren bis mittleren Bereich geahndet. Bei erstmaligen Taten und geringer Schuld kann die Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt oder das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagen oder Weisungen eingestellt werden.

Mit höheren Strafen muss rechnen, wer eine Beleidigung öffentlich, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begeht. Diese Qualifikationstatbestände sind gerade bei Beleidigungen im Internet schnell erfüllt, weil die Reichweite und Dauerhaftigkeit der Veröffentlichung regelmäßig zu einer besonderen Ehrverletzung führen. Auch die Verwendung von rassistischen oder anderweitig diskriminierenden Bezeichnungen können härter bestraft werden als einfache Beleidigungen (§ 192a StGB – Verhetzende Beleidigung).

Zu beachten ist weiter, dass Beleidigung ein absolutes Antragsdelikt ist. Ohne Strafantrag des Verletzten kann die Tat nur verfolgt werden, wenn spezielle Voraussetzungen vorliegen und die Strafverfolgungsbehörde aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, z.B. bei verhetzenden Beleidigungen oder Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens. Ansonsten muss der Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täterschaft gestellt werden, sonst ist die Tat nicht mehr verfolgbar. Die Verjährungsfrist für einfache Beleidigungen beträgt fünf Jahre ab Begehung der Tat.

 

Verteidigungsstrategien bei Beleidigungsvorwürfen im Internet

Aus Sicht der Verteidigung gilt es zunächst sorgfältig zu prüfen, ob der Tatbestand einer strafbaren Beleidigung nach § 185 StGB überhaupt erfüllt ist. Oft lässt sich bereits auf dieser Ebene argumentieren, dass die beanstandete Äußerung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist, keinen ehrverletzenden Inhalt hat oder nicht den für eine Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz aufweist. 

Auch wenn der objektive Tatbestand einer Beleidigung dem ersten Anschein nach erfüllt scheint, kann die Strafbarkeit aus anderen Gründen entfallen:

  • Der Beschuldigte handelte nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern nur fahrlässig oder in einem strafausschließenden Irrtum.

  • Es liegt eine wirksame Einwilligung des Verletzten vor, z.B. bei scherzhaften oder ironischen Äußerungen unter Freunden.

  • Der Beschuldigte nahm berechtigte Interessen wahr, z.B. durch sachliche Kritik an Missständen oder das Hinweisen auf vermeintliche Gesetzesverstöße.

  • Es lag ein anerkannter Rechtfertigungsgrund wie Notwehr, rechtfertigender Notstand oder Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.

Auf prozessualer Ebene kann die Verteidigung durch gezielte Beweisanträge, eigene Ermittlungen und das Einholen von Sachverständigengutachten auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch hinwirken. Auch eine Verfahrensabsprache ("Deal") zur Strafmilderung kann im Einzelfall ein probates Mittel sein, um das Strafmaß auf ein erträgliches Niveau zu begrenzen.

 

Abgrenzung zu anderen Ehrverletzungsdelikten 

Neben der einfachen Beleidigung nach § 185 StGB gibt es noch die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB). Diese setzen voraus, dass über den Betroffenen eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Bei der Verleumdung muss der Täter zusätzlich wider besseres Wissen handeln, also die Unwahrheit der behaupteten Tatsache kennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen.

Bei Äußerungen über Personen des öffentlichen Lebens wie Politiker, Amtsträger oder Prominente muss das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung besonders sorgfältig gegen das Recht auf Ehre des Betroffenen abgewogen werden.  Das Strafrecht soll nicht die offene politische Debatte und Medienberichterstattung einschränken. In Fällen von Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Angriffen auf die Menschenwürde findet eine Abwägung allerdings nicht statt. Zu beachten ist auch, dass öffentliche Beleidigung gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person eine härtere Bestrafung nach sich ziehen kann, wenn sie aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Neben der strafrechtlichen Verfolgung können Beleidigungen auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schmerzensgeld nach sich ziehen. Diese werden von den Strafgerichten nicht automatisch mit geprüft, sondern müssen vom Verletzten gesondert vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Dabei gelten teils andere Maßstäbe als im Strafrecht, insbesondere hinsichtlich Verjährung und Beweislast.

Besonderheiten der Strafverteidigung im Internetstrafrecht 

Bei Beleidigungen im Internet stellen sich für die Verteidigung einige spezifische Herausforderungen, die über die klassische Strafverteidigung hinausgehen:

  • Oft ist die Täterschaft zunächst unklar, weil beleidigende Postings anonym oder unter Pseudonym erfolgen. Hier kann die Verteidigung eine genaue Prüfung der Beweislage und ggf. ein Sachverständigengutachten zur Urheberschaft anregen.

  • Zur Aufklärung der Täterschaft kommen auch Auskunftsersuchen an Internet-Provider in Betracht, um Bestandsdaten wie Name und Anschrift des Anschlussinhabers in Erfahrung zu bringen.

  • Für die Strafzumessung kann es erheblich darauf ankommen, ob und wann beleidigende Inhalte wieder gelöscht wurden. Dies sollte die Verteidigung frühzeitig anregen und für das Verfahren dokumentieren.

  • Gerade bei Beleidigungen im Internet kann eine außergerichtliche Konfliktbeilegung durch Entschuldigung, Unterlassungserklärung oder Vergleich sinnvoll sein. Die Verteidigung sollte diese Möglichkeiten parallel zum Strafverfahren ausloten.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen für Beschuldigte 

Ob sich die Verteidigung gegen einen Beleidigungsvorwurf im Internet lohnt, hängt von den konkreten Erfolgsaussichten, der Beweislage und den drohenden Rechtsfolgen ab. Bei schwerwiegenden, öffentlichen oder wiederholten Beleidigungen ist eine engagierte Verteidigung in der Regel geboten. Aber auch bei scheinbar eindeutigen Fällen kann ein spezialisierter Strafverteidiger oft noch strafmildernde Umstände aufzeigen oder eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Bei einer polizeilichen Vernehmung sollten Beschuldigte in jedem Fall von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und zunächst mit einem Anwalt Rücksprache halten. Voreilige Einlassungen oder Geständnisse ohne anwaltlichen Rat verschlechtern die Verteidigungsposition meist nur und lassen sich später kaum noch korrigieren.

Einen geeigneten Strafverteidiger finden Beschuldigte am besten über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht, die örtliche Rechtsanwaltskammer oder persönliche Empfehlungen. Entscheidend sind einschlägige Erfahrung und Spezialisierung im Bereich des Internetstrafrechts. In einem unverbindlichen Erstgespräch sollte der Anwalt die Erfolgsaussichten des Mandats und die voraussichtlich entstehenden Kosten transparent und verlässlich darlegen.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie und anwaltlicher Unterstützung ist eine Beleidigung im Internet kein Grund zur Panik. In vielen Fällen gelingt es, das Strafverfahren schon im Ermittlungsstadium abzuwenden oder die Strafe auf ein erträgliches Maß zu begrenzen. Dafür ist es aber wichtig, frühzeitig die Initiative zu ergreifen und sich nicht von Polizei oder Staatsanwaltschaft überrumpeln zu lassen. Je eher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser stehen die Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.