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Rechtsanwälte

Vernehmung – was Sie beachten müssen

 

Vernehmung

– und was Sie beachten müssen.

 

Was ist eine Vernehmung?

Wenn Sie in den Verdacht geraten sind, eine Straftat begangen zu haben, werden Sie im Laufe des Ermittlungsverfahrens mindestens einmal vernommen. Das bedeutet, dass Ihnen Fragen zu Ihrer Person – also zur Geschichte ihres Lebens – und zu der betreffenden Straftat gestellt werden. Die Vernehmung kann durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder einen Ermittlungsrichter erfolgen.

Zur Vernehmung bei der Polizei müssen Sie nicht erscheinen.

Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter zur Vernehmung geladen werden, sind Sie hingegen verpflichtet, zum Vernehmungstermin zu kommen. Wenn die Ladung schriftlich erfolgt ist und Ihnen die Vorführung angedroht wurde, können Sie sogar von der Polizei festgenommen und zwangsweise zur Vernehmung gebracht werden.


Unsere Ratschläge

In allen Fällen haben Sie das Recht, vor der Vernehmung mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Dieser hat auch das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein, wenn Sie es wünschen. Deshalb sollten Sie sofort Kontakt zu uns aufnehmen, sobald Sie zu einer Vernehmung geladen werden. Wir besprechen genau mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, sich zur Sache einzulassen und was Sie dabei sagen sollten.

Selbstverständlich kann niemand Sie dazu zwingen, eine Aussage zu machen. Sie haben das Recht zu schweigen. Solange Sie nicht mit uns gesprochen haben, sollten Sie auf jeden Fall schweigen.

Bevor Sie als Beschuldigter vernommen werden dürfen, müssen Sie darauf hingewiesen werden, welcher Straftat Sie verdächtigt werden, und dass Sie keine Angaben machen müssen. Diese Belehrung wird aber manchmal vergessen oder fälschlicherweise für unnötig gehalten. Daher sollten Sie immer vorsichtig sein, wenn Sie mit der Polizei sprechen. Auch bei einer scheinbar belanglosen Unterhaltung, könnten Sie Informationen preisgeben, die Sie belasten. Deshalb sollten Sie Ihre Gespräche mit der Polizei auf das Nötigste reduzieren. Sagen Sie den Beamten, dass Sie keine Aussage machen und zuerst mit Ihrem Anwalt sprechen möchten. Sie haben jederzeit das Recht, Kontakt zu uns aufzunehmen und ungestört mit uns zu sprechen, bevor Sie vernommen werden.


Müssen Sie als Zeuge aussagen?

Auch als Zeuge, zum Beispiel als Opfer der Straftat, haben Sie unter Umständen ein Schweigerecht. Wenn der Beschuldigte mit Ihnen verwandt ist oder Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten könnten, müssen Sie keine Angaben machen. Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie aussagen müssen, melden Sie sich bei uns. Wir werden Sie beraten und auf Wunsch zu Ihrer Zeugenvernehmung begleiten.

 

In jedem Fall merken Sie sich:

Ohne Anwalt keine Aussage.