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Rechtsanwälte

Drogen gefunden: Verstoß gegen das BtMG – und was Sie tun können

 

Drogen gefunden: Verstoß gegen das BtMG

– und was Sie tun können.

 

Wenn die Polizei Drogen bei Ihnen findet, müssen Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) rechnen.

Um Ihre Verteidigung zu planen, müssen Sie zunächst wissen, ob und wie Sie sich strafbar gemacht haben können.

Was ist strafbar?

Der bloße Konsum ist nicht strafbar

Oft findet die Justiz jedoch eine andere – strafbare – Handlung, die Sie Ihnen vorwirft.

In Frage kommen insbesondere der Erwerb und der Besitz.


Was habe ich zu befürchten?

Auch für Gelegenheitskonsumenten sieht § 29 Abs. 1 BtMG einen Strafrahmen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Dabei können Freiheitsstrafen bis zwei Jahre auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Bei der Auswahl des Strafmaßes muss das Gericht Ihre Person und Ihr Leben würdigen, die Umstände der Tat sowie die Art und die Menge der Drogen. Hierbei ist es wichtig, die für Sie vorteilhaften Tatsachen dem Gericht verständlich zu präsentieren.


Was ist eine nicht geringe Menge?

Höhere Strafen kennt das Gesetz beim Umgang mit einer sogenannten „nicht geringen Menge“. Die Gerichte haben für einige beliebte Drogen bestimmte Grenzwerte festgelegt.

 

  • Cannabis (Haschisch, Marihuana): 7,5 g THC

  • Kokain: 5,0 g CHC 

  • Heroin: 1,5 g HHC

  • Amphetamin: 10 mg Amphetaminbase

  • Methamphetamin (Crystal-Meth): 5 g Metamphetaminbase

 

Diese Grenzwerte gelten jeweils für den reinen Wirkstoffgehalt, der sich allerdings erst nach einer chemischen Untersuchung im Labor feststellen lässt.

 

Sobald der bei Ihnen gefundene Wirkstoffgehalt diese Grenzwerte deutlich übersteigt, wird sich die Staatsanwaltschaft auch dafür interessieren, ob Sie die Drogen nicht nur erworben haben, sondern selbst damit Handeltreiben.

Dann sucht die Polizei nach weiteren Indizien. In den meisten Fällen wird eine Hausdurchsuchung bei Ihnen angeordnet werden: Findet man beispielsweise eine größere Menge Bargeld, Milchpulver (das als Streckmittel benutzt werden könnte) oder verdächtige Nachrichten auf Ihrem Handy – dann kann das der Staatsanwaltschaft ausreichen, um Sie wegen Handeltreiben anzuklagen.

 

Werden bei Ihnen harte Drogen in größerer Menge gefunden, müssen Sie außerdem damit rechnen, dass Sie in Untersuchungshaft genommen werden, da Ihnen eine empfindliche Freiheitsstrafe von über zwei Jahren droht.


Was kann ich tun?

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Sagen Sie nichts. Alles was Sie sagen – jede Erklärung, jede Entschuldigung – wird die Staatsanwaltschaft gegen Sie verwenden. Das Gesetz kennt viele Strafschärfungsgründe, die Sie kennen müssen, bevor Sie eine Aussage machen. 

Die Mindeststrafe beträgt beispielsweise zwei Jahre Gefängnis, wenn Sie Drogen aus der Schweiz oder Frankreich über die Grenze gebracht haben. 

Wenn Sie ein Messer beim Handeltreiben bei sich tragen, kann die Mindeststrafe schon bei fünf Jahre liegen.

 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir teilen der Staatsanwaltschaft mit, dass wir Ihre Verteidigung übernommen haben. Dann schickt uns die Staatsanwaltschaft Ihre Ermittlungsakte zur Einsicht. Wir prüfen, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweise gegen Sie vorliegen. Mit diesen Informationen beraten wir Sie dann zum weiteren Vorgehen:

Sollen Sie – mit unserer Unterstützung – eine Aussage machen, oder weiter schweigen?

 

Wie Sie bei einer Hausdurchsuchung reagieren, sehen Sie in diesem Video.