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Rechtsanwälte

Kinderpornographie und Jugendpornografie

 

Tätigkeitsschwerpunkt: Kinderpornografie (§ 184b StGB) und Jugendpornografie (§ 184c StGB)

 
Strafverteidiger und Anwalt für Pornografie, insbesondere Kinderpornografie, Rappaport

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport:

„Der Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie ist für Mandantinnen und Mandanten emotional sehr belastend. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Je früher Sie Kontakt zu uns aufnehmen, desto mehr Möglichkeiten bestehen für uns, Ihnen wirkungsvoll zu helfen.”

 
 
 

Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes, des Erwerbes oder des Verbreitens von Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB) eingeleitet wurde.

Meist erfahren Sie erst, dass gegen Sie ermittelt wird, wenn die Polizei unangemeldet mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür steht. Bei der Hausdurchsuchung werden in der Regel alle Computer, Handys und andere Speichermedien beschlagnahmt.  

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB richtig?

1. Sagen Sie nichts. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Lassen Sie sich nicht von den Polizisten in ein Gespräch verwickeln.
2. Verweigern Sie die Mitarbeit. Erteilen Sie kein Einverständnis. Widersprechen Sie der Mitnahme von Gegenständen und der Entnahme einer DNA-Speichelprobe.
3. Bleiben Sie ruhig und höflich.

Warum verdächtigt mich die Polizei des Besitzes von Kinderpornografie nach § 184b StGB?

Viele Beschuldigte können zunächst nicht nachvollziehen, wie sie in Verdacht geraten konnten, Kinder- oder Jugendpornografie verbreitet zu haben. Dafür kann es unterschiedliche Erklärungen geben. Anlass für Ermittlungen sind derzeit häufig Hinweise des US-amerikanischen „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC). 

Internetprovider sind in den USA gesetzlich verpflichtet, alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte im Zusammenhang mit Kinderpornografie an diese Organisation weiterzuleiten. Das NCMEC nimmt aber auch Hinweise von Privatpersonen entgegen. Die beim NCMEC eingehenden Hinweise werden in den so genannten „Cyber Tipline Reports” aufbereitet. Diese standardisierten Berichte werden weltweit an Ermittlungsbehörden weitergeleitet.

Auch das Bundeskriminalamt nutzt die Möglichkeit, auf die Datenbank des NCMEC zuzugreifen und die „Cyber Tipline Reports“ mit den dazugehörigen Beweismittel zu empfangen. Dadurch sind zahlreiche Ermittlungsverfahren in Deutschland ins Rollen gekommen.

Daneben gibt es verschiedene Varianten anlassunabhängiger Recherchen, bei denen kinderpornografisches Material im Internet aufgespürt und zurückverfolgt wird. Bisweilen werden auch Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Social Media wie Facebook und Instagram zum Austausch von kinderpornografischem Material verwendet. Auch in diesem Bereich betreuen wir zahlreiche Ermittlungsverfahren.

Welche Strafen drohen bei Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB? Was gilt für Ersttäter?

Gemäß § 184b Abs. 1 StGB wird das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens zehn Jahren bestraft. Der Besitz solcher Inhalte wird nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren geahndet.

Betrifft der Vorwurf eine Tat, die vor dem 1. Juli 2021 begangen worden sein soll, gilt § 184b StGB alte Fassung: Die Mindeststrafe für die Verbreitung beträgt dann nur drei Monate Freiheitsstrafe. Der Besitz kann sogar nur mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Wie hoch die konkrete Strafe im Urteil ausfällt, richtet sich nach der individuellen Schuld. Das Gericht hat dabei die Qualität und Menge der kinderpornografischen Inhalte zu berücksichtigen sowie die persönlichen Umstände, die für den Mandanten streiten: Ist der Mandant Ersttäter? Führte er zuvor ein straffreies Leben? Hat er Familie und Beruf? Welche schweren negativen Folgen für das Leben des Mandanten sind bereits während des Ermittlungsverfahrens eingetreten? Welche Maßnahmen hat der Mandant nach der Tat bereits selbst ergriffen?

Muss ich ins Gefängnis? Kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Bisher konnten wir in sämtlichen Fällen dieser Art erfolgreich verhindern, dass unsere Mandanten eine Gefängnisstrafe antreten mussten. Keiner unserer Mandanten, dem ausschließlich der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen wurde, musste ins Gefängnis.

Nach § 56 StGB kann ein Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren im Urteil zur Bewährung aussetzen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung jedoch ausgeschlossen.

Wann verjähren die Straftaten nach § 184b und § 184c StGB?

Besitz und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie verjähren in fünf Jahren. Nur der gewerbsmäßige Handel verjährt erst nach zehn Jahren. Zu beachten ist jedoch, dass der Besitz kinderpornografischer Inhalte ein Dauerdelikt ist. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, solange man noch im Besitz der kinderpornografischen Inhalte ist.

Ist der § 184b StGB verfassungswidrig?

Zahlreiche stichhaltige Argumente sprechen dafür, dass § 184b StGB in der geltenden Fassung gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und damit verfassungswidrig ist. Die hohe Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe – die auch keine Ausnahmen für Fälle eines geringen Unrechts- und Schuldgehalts zulässt – ist nicht geeignet, um angemessen auf unterschiedliche Tatintensitäten zu reagieren. Eine besonders geringe Schuld kann von vornherein keinen Ausdruck in der zwingend zu verhängenden Strafe finden. Insoweit verstößt § 184b StGB in zahlreichen Fällen auch gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip.

Verfassungsrechtliche Argumente tragen wir vor Gericht regelmäßig vor. Die Entscheidung, dass § 184b StGB verfassungswidrig ist, kann jedoch nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen. Auch Rappaport & Stolterfoth Rechtsanwälte erheben in geeigneten Fällen Verfassungsbeschwerde, um so auf die Aufhebung des § 184b StGB in seiner aktuellen Fassung und auf eine Änderung der Rechtslage hinzuwirken. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 184b StGB steht derzeit noch aus.

Gleichzeitig beobachten wir mit großer Aufmerksamkeit, dass derzeit immer mehr Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren kommt, mit dem die Strafschärfungen für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie aus dem Jahr 2021 wieder zurückgenommen werden sollen. Das Bundesjustizministerium hat inzwischen einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. Darin wird nicht nur die Wiedereinführung eines minder schweren Falles vorgeschlagen. Darüber hinaus soll die Mindeststrafe generell wieder unter ein Jahr gesenkt werden. Dies wäre eine positive Entwicklung, durch die wir rechtliche Möglichkeiten in die Hand bekommen, Verfahren einzustellen oder durch Strafbefehl zu beenden, ohne dass es zwingend zu einer Hauptverhandlung kommen muss.

Das Gesetzgebungsverfahren ist erfreulicherweise auch schon weit fortgeschritten: Der angekündigte Gesetzentwurf „zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ wurde am 14. März 2024 in erster Lesung durch den Bundestag beraten. Im Anschluss an die 40-minütige Debatte wurde der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen. Derzeit ist noch nicht absehbar, wann die Gesetzesänderung in Kraft treten wird.

Unser Ziel ist es, dass unsere Mandanten nicht rechtskräftig verurteilt werden, bis der Gesetzgeber den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie wieder vom Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) zum einfachen Vergehen (Mindeststrafe unter einem Jahr) herabgestuft hat. Eine solche Gesetzesänderung wird unsere Position deutlich verbessern.

Wir nutzen daher alle uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in die Länge zu ziehen.

Wir halten unsere Mandanten über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und die Entwicklungen in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fortwährend auf dem Laufenden.

Werden Verurteilungen wegen KiPo oder JuPo in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen?

Eine Verurteilung wegen Verbreitung oder Besitzes von Kinderpornografie wird im Bundeszentralregister (BZR) gespeichert und kann in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe erfolgt in der Regel kein Eintrag in das einfache Führungszeugnis, sofern keine weiteren Eintragungen vorliegen. Im erweiterten Führungszeugnis werden jedoch auch kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen von geringfügigem Ausmaß aufgeführt.

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir werden umgehend Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen, um Ihren Fall effektiv bearbeiten und Sie erfolgreich verteidigen zu können. Durch die Akteneinsicht gewinnen wir die notwendigen Erkenntnisse, um gemeinsam mit Ihnen die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln. 

In vielen Fällen gelingt es uns durch rechtzeitiges und überlegtes Handeln, eine Einstellung des Verfahrens oder die Erledigung durch Strafbefehl zu erreichen und damit eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. In schweren Fällen setzen wir alles daran, eine möglichst milde Strafe vor Gericht zu erreichen.

Dabei ist uns bewusst, dass es – wie in jedem Sexualstrafverfahren – nicht allein darum geht, einen Freispruch oder eine möglichst geringe Strafe zu erreichen. Vielen unserer Mandantinnen und Mandanten ist es genauso wichtig, das Strafverfahren so diskret wie möglich hinter sich zu bringen. Die Verurteilung durch die Öffentlichkeit und das soziale Umfeld wiegt oft mindestens so schwer wie die Verurteilung durch das Strafgericht. Wir setzen alles daran, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Ist dies nicht möglich, etwa weil der Tatvorwurf zu schwer wiegt, schützen wir Ihre Persönlichkeitsrechte und Ihre Privatsphäre.